Gutachten "Raubüberfall"

Beratung aller Interessierten, die nach einer Weiterbildung mit T@keLaw suchen.

» Do 5. Dez 2019, 13:32

Hallo zusammen,

ich habe zum 01.12.19 den LL.M. begonnen und starte dies als Diplom-Wirtschaftsinformatiker. Ich würde mich daher über Feedback zu meinem ersten Gutachten freuen.

Grüße
Marco

Obersatz:
A könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 120 € gemäß §823 I haben.
A. Rechtsgutsverletzung
Zunächst setzt dies eine Rechtsgutverletzung im Sinne von §823 I voraus.
I. Rechtsgut betroffen
In Betracht kommt Eigentumsverletzung.
Die Hose ist eine Sache im Sinne von §90 BGB und ist Eigentum von A im Sinne von
§903 BGB.
Somit ist hier ein Eigentum betroffen.
II. Verletzungserfolg
Da die Hose des A von B beschädigt worden ist, liegt ein Verletzungserfolg vor.
III. Somit liegt eine Rechtsgutverletzung vor.
B. Mit dem Zufallbringen des A durch B liegt eine Handlung vor.
C. Kausalität I
Weiterhin muss eine Kausalität zwischen Handlung von Verletzungserfolg vorliegen.
I. Äquivalenz
Zunächst muss die Handlung äquivalent kausal zum Verletzungserfolg sein.
Die Handlung darf nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Unrechtstatbestand entfiele.
Ohne das Zufallbringen des A durch B wäre das Loch in der Hose nicht entstanden.
Mithin liegt Äquivalenz vor, da die Handlung ursächlich zum Verletzungserfolg ist.
II. Adäquanz
Fraglich ist, ob Adäquanz vorliegt.
Diese liegt vor, wenn die betreffende Handlung ganz generell und nicht nur unter besonderen, völlig unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht zu erwartenden Umständen zur Herbeiführung des Unrechtstatbestands geeignet ist. Dabei ist eine Prognose eines objektiven, vom Wissensstand optimalen Beobachters maßgebend.
Dagegen spricht, dass B dem A lediglich die Tasche entwenden und ihn nicht zu Fall bringen wollte.
Dafür spricht allerdings, dass A sein Eigentum schützen möchte und es entsprechend festhält. Aus Sicht eines objektiven Beobachters ist es nicht völlig unwahrscheinlich, dass A durch die betreffende Handlung von B zu Fall kommt und in diesem Zusammenhang ein Loch in der Hose entsteht.
Damit liegt Adäquanz vor, da eine Zurechenbarkeit von der Handlung zum Verletzungserfolg gegeben ist.
III. Somit liegt eine haftungsbegründende Handlung vor.
D. Zusätzlich muss eine rechtswidrige Handlung vorliegen.
Da keine Rechtfertigungsgründe vorliegen, wird eine Rechtswidrigkeit indiziert.
E. Weiter muss Verschulden vorliegen.
In Betracht kommt Vorsatz oder Fahrlässigkeit.
I. Vorsatz
B hat zwar vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen, die Tasche entwenden, jedoch nicht die Hose beschädigen wollen.
Somit hat B bezüglich der Hose nicht vorsätzlich gehandelt.
II. Fahrlässigkeit
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außeracht lässt (§276 II BGB).
Mit dem Entreißen der Tasche und dem dadurch erfolgten Zufallbringen des A ist die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet worden.
Somit hat B fahrlässig im Sinne von §276 II BGB gehandelt.
III. Mithin liegt Verschulden vor.
F. Schaden
Mit dem Loch in der Hose liegt ein Schaden in Höhe von 120 Euro vor. A kann von B statt der Wiederherstellung der Hose den dazu erforderlichen Geldbetrag in Höhe von 120 E verlangen (§249 II 1 BGB).
G. Haftungsausfüllende Kausalität
Weiterhin muss eine Kausalität zwischen Verletzungserfolg und Schaden vorliegen.
I. Äquivalenz
Zunächst muss der Verletzungserfolg äquivalent kausal zum Schaden sein.
Der Handlungserfolg darf nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Schaden entfiele.
Ohne Entstehung des Lochs in der Hose wäre der Schaden in Höhe von 120 € nicht entstanden.
Mithin liegt Äquivalenz vor, da der Verletzungserfolg ursächlich zum Schaden ist.
II. Adäquanz
Diese liegt vor, da der Verletzungserfolg ganz generell und nicht nur unter besonderen, völlig unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht zu erwartenden Umständen zur Herbeiführung des Schadens geeignet ist.
III. Somit liegt haftungsausfüllende Kausalität vor.
H. Mitverschulden
Fraglich ist, ob ein Mitverschulden vorliegt.
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
Dafür spricht, dass A die Tasche festgehalten hat und dieser dadurch Zufall gebracht wurde.
Dagegen spricht, dass A ein Interesse daran hat, sein Eigentum zu bewahren.
Somit überwiegt der Wunsch, sein Eigentum zu behalten.
Damit liegt kein Mitverschulden i. S. v. §254 BGB vor.
I. Mithin hat A gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 120 € gemäß §823 I.
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